Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen PG Solar (AGB) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der PG Solar GmbH (nachfolgend «PG Solar»).
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der gegenseitigen Schriftform (per E-Mail zulässig).
1.2 PG Solar ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Freienbach (SZ), Talstrasse 37, 8808 Pfäffikon.
1.3 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter, werden nur anerkannt, wenn PG Solar ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die AGB insgesamt dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung möglichst entspricht.
1.5 In Ergänzung zu den vorliegenden AGB gelangen folgende Normen in untenstehender Reihenfolge zur Anwendung:
i. SIA Norm 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten. Ergänzend gilt die SIA Norm 118/380.
SIA Norm 108: Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- und der Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallationen.
ii. Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2 Angebot und Auftragserteilung
2.1 PG Solar unterbreitet dem Kunden ein schriftliches Angebot. Wenn im Angebot nichts anderes festgehalten ist, bleibt PG Solar während drei Monaten ab Datum des Angebots gebunden.
2.2 Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen der PG Solar abschliessend umschrieben.
Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten/Nachträge und Änderungen/Mehrleistungen gemäss Ziffer 4.
2.3 Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
Wird der Richtpreis überschritten, wird dies dem Kunden mitgeteilt.
2.4 Wenn im Angebot nichts anders erwähnt ist, werden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nach den Verrechnungsansätzen für Regie (vgl. Ziffer 5.3) in Rechnung gestellt.
2.5 Der Kunde erteilt den Auftrag schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) mit Bezug auf das entsprechende Angebot.
3 Zusatzarbeiten und Änderungen
3.1 Zusatzarbeiten/Nachträge
Zusatzarbeiten respektive Auftragserweiterungen erfolgen auf schriftlichen Wunsch des Kunden.
3.2 Änderungen/Mehrleistungen
Liegt dem Angebot ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Der daraus resultierende Aufwand wird gemäss Ziffer 5 entschädigt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Stellt PG Solar fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die sie bei der Erstellung des Angebots nicht kannte oder kennen konnte, hat sie den Kunden schriftlich zu informieren. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen gemäss Ziffer 4 zu Lasten des Kunden.
3.4 Äussere Umstände, welche die Vertragserfüllung der PG Solar tangieren, teilt der Kunde PG Solar unmittelbar nach Kenntnisnahme mit.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Mehraufwand gemäss Ziffer 4 zu entschädigen.
4 Regie
4.1 Unter Regiearbeiten werden Arbeiten und Leistungen verstanden, welche nicht auf einem Angebot basieren bzw. vom Kunden zusätzlich gewünscht werden. Ebenso gelten Arbeiten und Leistungen bei fehlenden Einheitspreisen sowie Änderungen und Schäden als Folge von vom Kunden zu verantwortende Projektierungsfehlern als Regiearbeiten.
4.2 Ausgeführte Regiearbeiten (inkl. Material) werden mittels Arbeitsrapport erfasst, welcher dem Kunden oder seiner Vertretung zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.
4.3 Die Regiearbeiten werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie der PG Solar verrechnet.
5 Rechte und Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt PG Solar die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung.
5.2 Der Kunde hat PG Solar bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten sämtliche aktuellen Pläne und notwendigen Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen rechtzeitig zu übergeben.
5.3 Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.
6 Rechte und Pflichten der PG Solar
6.1 Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen.
6.2 PG Solar ist berechtigt, zur Erfüllung der im Angebot definierten Leistungen Dritte beizuziehen, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
7 Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdender Stoffe, insbesondere Asbest
7.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PG Solar aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie Asbest vorgefunden wird. In diesem Fall wird PG Solar den Kunden sofort darüber orientieren.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, PG Solar im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe hinzuweisen.
7.3 Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.
7.4 Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten dafür wie auch für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.
7.5 Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt PG Solar keinerlei Haftung. Insbesondere kann sie bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden.
8 Termine
8.1 Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus. Können Termine von PG Solar infolge verspäteter Instruktion oder Dokumentation durch den Kunden nicht eingehalten werden, lehnt PG Solar jede Haftung für daraus entstehende Schäden ab.
9 Haftung
9.1 Die Haftung von PG Solar beschränkt sich auf die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden, welche durch vorsätzliche und grobfahrlässige Handlungen ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
9.2 PG Solar haftet nur für direkte Schäden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
9.3 PG Solar übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche trotz sorgfältiger, die vorgelegten Pläne berücksichtigender Auftragserfüllung entstehen.
Insbesondere kann PG Solar nicht für Schäden an bestehenden, verdeckten und in den Plänen nicht eingezeichneten Leitungen haftbar gemacht werden.
9.4 Wenn Kunden Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern von PG Solar direct beziehen oder in Auftrag geben, besteht für diese Leistungen keinerlei Haftungs- bzw. Garantieanspruch gegenüber PG Solar.
10 Abnahme und Garantie
10.1 Die Garantieleistungen der PG Solar richten sich nach den Bestimmungen von SIA Norm 118 (Art. 172 ff.). Die maximale Garantiefrist beträgt jedoch in jedem Fall zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
10.2 Nach Beendigung der Arbeiten wird in der Regel das Werk durch den Kunden und PG Solar gemeinsam abgenommen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wird das Werk vom Kunden vor der gemeinsamen Abnahme und der Schlussrechnung in Gebrauch genommen, gilt das Werk als abgenommen.
10.3 Sofern keine Abnahme nach Ziffer 10.2 stattfindet, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme gemäss Ziffer 10.2 verlangen.
Nach unbenutztem Ablauf der Frist gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt und es beginnt die Garantiefrist gemäss SIA-Norm zu laufen.
10.4 Weist das Werk bei der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen.
10.5 Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung im Sinne der vorstehenden Ziffern.
10.6 Für Geräte gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers, wobei PG Solar für maximal zwei Jahre eine Garantie übernimmt.
11 Akontozahlungen / Teilzahlungen / Vorauszahlungen
11.1 Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit angemessene Akonto-oder Teilzahlungen verlangt werden.
11.2 Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. PG Solar behält sich vor bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen.
Nach entsprechender Mahnung und Ablauf einer letzten 30-tägigen Zahlungsfrist ist PG Solar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die entstandenen Verzugskosten sowie den entgangenen Gewinn einzufordern.
11.3 PG Solar ist in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
11.4 Ein Rückbehalt nach Art. 149 ff. SIA 118 wird ausgeschlossen.
12 Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
12.1 Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abnahme des Werkes.
12.2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsstellung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht.
13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 8807 Freienbach SZ.